Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Für die geschäftlichen Beziehungen zwischen Naturfarben Strobl (Auftragnehmer) und Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden selbst dann keine Anwendung, wenn er im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und der Auftragnehmer diesen nicht widerspricht. Zusagen, Nebenarbeiten sowie Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

1.2. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Auftraggeber zustande.

1.3. Die Mitarbeiter und sonstige Beauftragte des Auftragnehmers sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, mündliche Vereinbarungen außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhalts zu treffen. Vertragsinhalt ist deshalb nur das, was vom Auftragnehmer schriftlich als vereinbart festgehalten und bestätigt wird. Inhalt und Umfang der geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung der Partner aus der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.


2. Leistungsumfang

2.1. Lohnabfüllung Im Rahmen der reinen Lohnproduktion wird die Verkehrsfähigkeit vom Auftragnehmer nicht geprüft. Sollte sich im Zuge der Produktion herausstellen, dass eine Umsetzung technisch nicht oder nur mit nicht zu rechtfertigendem Mehraufwand umzusetzen ist, bleibt dem Auftragnehmer freigestellt die Durchführung abzulehnen. In diesem Fall sind alle empfangenden Leistungen zurückzuerstatten. Eine weitere Entschädigung gilt als ausgeschlossen. Bei der Anfertigung nach Angaben des Auftraggebers (insbesondere nach seiner Rezeptur) hat allein der Auftraggeber sicherzustellen, dass ihm sämtliche Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-  oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte zustehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

2.2. Fertigkosmetik   Der Kunde kann auch Fertigprodukte erwerben. Der Verkauf und die Herstellung der bestellten Waren erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Waren. Der Kaufpreis wird sofort mit Bestellungsbestätigung fällig.

2.3. Beratungsdienstleistung   Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer rund um das Lohnabfüllprodukt auch Beratungsdienstleistungen an. Der Auftraggeber kann insbesondere ein entsprechendes Design (insbesondere Logos, etc.) für sein Lohnabfüllprodukt erwerben. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind bei Ablieferung der Arbeit fällig. Sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.   Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Auftragnehmers.

2.4. Belegexemplare Der Auftragnehmer ist berechtigt, von Logo-Entwürfe in anonymisierter Form als Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.


3. Lieferzeit

3.1. Die Lieferzeiten sind unverbindlich und keine Fixtermine, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit den Auftragnehmer verlassen hat oder die Versendungsmöglichkeit der Ware angezeigt worden ist. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Einigung über sämtliche Bedingungen des Geschäfts und Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

3.2. Die Lieferzeit verlängert sich - auch während Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen, die der Auftragnehmer bei Anwendung der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Das gilt insbesondere bei Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers, als auch in fremden Betrieben, von denen die Herstellung oder der Transport abhängig sind - verursacht etwa durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Rohstoff- oder Energieverknappung, Versagen der Verkehrs- und Transportmittel, Arbeitseinschränkungen sowie bei ähnlichen Ereignissen, die den Auftragnehmer an der Einhaltung der Lieferfrist hindern. Von solchen Hindernissen wird dem Auftraggeber unverzüglich nach bekannt werden Mitteilung gemacht, sofern das Hindernis nicht ohnehin allgemein bekannt ist.

3.3. Die Lieferfrist verlängert sich außerdem um den Zeitraum, während dessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen, mit diesem im Zusammenhang stehenden Geschäft in Verzug ist, unbeschadet darüber hinausgehenden Rechte des Auftragnehmers.

3.4. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist nur dann berechtigt, wenn die Verzögerung vom Lieferer verschuldet ist, die Lieferung fällig ist und der Auftraggeber erfolglos schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt hat. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber seine gesetzlichen Rechte mit der Maßgabe geltend machen, dass im Falle leichter Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers auf die Höhe des Kaufpreises und auf solche Schäden beschränkt ist, die infolge anderweitiger Beschaffung der Ware entstehen. Weitergehende Ansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.

3.5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist in jedem Falle Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit.


4. Preise

4.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

4.2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen abgerechnet. Fordert der Auftraggeber nicht ausdrücklich vor Beginn von Abfüllaufträgen ein schriftliches Angebot, erfolgt die Berechnung nach Aufwand zu üblichen Kalkulationswerten.

4.3. Alle nach Vertragsschluss eintretenden Veränderungen einer etwa vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum Euro gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.4. Die angegebenen Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk / Lager. Ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.


5. Zahlung

5.1. Zahlungen haben in Euro durch Bankeinzug nach 3-5 Tagen zu erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist um mehr als 14 Tage, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8% p.a. (bei Nichtkaufleuten 5% p.a.) über dem Basiszinssatz (nach §247 BGB) des Rechnungswertes zu berechnen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem  Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

5.2. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nimmt der Auftragnehmer nur nach Vereinbarung erfüllungshalber unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und -spesen trägt der Auftraggeber.

5.3. Mit vom Auftragnehmer nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zugunsten des Auftraggebers entschieden ist.

5.4. Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Auftraggebers schließen lassen, so steht dem Auftragnehmer auch nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige Sicherstellung oder Bezahlung der Forderungen zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit einem Teil seiner Verpflichtungen in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine gesamten Ansprüche sofort fällig zu stellen.


6. Lieferung, Versand, Fracht, Gefahrenübergang

6.1. Für die Ausführung der Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. der Auftragnehmer behält sich technische Änderungen im Sinne von Verbesserungen ausdrücklich vor.

6.2. Der Versand erfolgt ausnahmslos auf Gefahr des Auftraggebers. Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Ware auf seine Rechnung und Gefahr versendet werden. In diesem Falle geht die Gefahr mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des Auftraggebers, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerks oder -lagers auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Erfolgt keine besondere Weisung, so sind Versandweg, Beförderung und Schutzmittel der Wahl des Auftragnehmers unter Ausschluss der Haftung - außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit - überlassen.

6.3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat. Wenn die Verzögerung dagegen von einem Dritten zu vertreten ist, haftet der Auftragnehmer für Beschädigungen der Ware nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.4. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder in ein Speditions- oder Lagerhaus eines Dritten einzulagern. Das gleiche gilt, wenn die Auslieferung oder der Versand der Ware auf Wunsch des Auftraggebers zurückgestellt wird oder infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für längere Zeit unmöglich ist.

6.5. Nimmt der Auftraggeber infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Ware nicht ab oder storniert den Auftrag ganz oder teilweise, wird eine Kosten- und Abstandszahlung in Höhe von mindestens 20 % des Restauftragswertes fällig.

6.6. Sofern nicht vom Auftragnehmer aus für bestimmte Produkte von vornherein auf Kosten des Auftraggebers eine Transportversicherung abgeschlossen wird, schließt der Auftragnehmer diese nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers ab. In diesem Fall berechnet  der Auftragnehmer die entstehenden Kosten, übernimmt jedoch keine Haftung für die Regulierung im Versicherungsfall.

6.7.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen auf den Gesamtauftrag vorzunehmen und darüber gesondert abzurechnen.

6.8. Da der Auftragnehmer die Ware teilweise von anderen Firmen bezieht, behält er sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit der Vorlieferant seinerseits aufgrund Gesetzes, Vertrages oder seiner Geschäftsbedingungen  dem Auftragnehmer gegenüber von der Lieferverpflichtung frei wird. Der Auftraggeber wird in diesem Fall hiervon unverzüglich benachrichtigt.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bei Vertragsabschluss bestehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Bei Wechseln und Schecks gilt erst die Einlösung als Zahlung; bei Scheck-, Wechselzahlungen (Rediskontierungswechsel) bleibt unser Eigentumsvorbehalt unabhängig von der Scheckzahlung bis zur Einlösung des Wechsels bestehen.

7.2. Alle Rechte, insbesondere Eigentum, Urheberrechte und dergleichen an technischen Zeichnungen, Montageanleitungen und sonstigen Unterlagen, die dem Auftraggeber mitgeliefert oder sonst ausgehändigt werden, verbleiben beim  Auftragnehmer  und werden nicht dem Auftraggeber übereignet. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen nicht an dritte Personen weitergeben.

7.3. Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrag des Auftragnehmers, ohne dass ihm Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Wird die  vom  Auftragnehmer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder den neuen Gegenständen an den Auftragnehmer ab. Erlischt das Eigentum des  Auftragnehmers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber  dem Auftragnehmer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für den Auftraggeber. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt.

7.4. Der Auftraggeber ist zur Wiederveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb, nicht aber zu deren Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf  den Auftragnehmer übergeht. Zu diesem Zweck tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm auf den Weiterverkauf der Ware zustehende Verkaufspreisforderung mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.  Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an. Dies gilt auch für Weiterveräußerungen von vermischten, verbundenen oder verarbeiteten Waren im Sinne von Punkt 7.3.

7.5. Ungeachtet der Abtretung, die dem Drittabnehmer zunächst nicht mitgeteilt werden soll, ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen und die Forderungen einzuziehen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Einzelabtretungserklärung zu erteilen, die Drittabnehmer anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber dem Lieferer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

7.6. Zu einer nochmaligen Übereignung, Verpfändung oder Abtretung der Vorbehaltsrechte des Auftragnehmers an Dritte ist der Auftraggeber nicht befugt. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung der Vorbehaltsrechte durch Dritte wird der Auftraggeber  den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen und das Vorbehaltsrecht des Auftragnehmers  als solches kenntlich machen. Die dem Auftragnehmer eventuell entstehenden Interventionskosten trägt der Auftraggeber.
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8. Gewährleistung und Schadensersatz
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8.1. Der Kunde, der Kaufmann oder Unternehmer ist, ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Anlieferung sorgfältig auf ihren vertragsgemäßen Zustand zu überprüfen. Erkennbare Mängel müssen vom Kunden innerhalb von 8 Tagen nach Anlieferung, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich gerügt werden, ansonsten entfällt ein Gewährleistungsanspruch.

8.2. Bei rechtzeitiger Mängelrüge leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung insgesamt oder schlägt diese fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu.

8.3. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sowie Schadens- Ersatzansprüche jeglicher Art einschließlich Ansprüchen auf Ersatz von Folgeschäden und -kosten sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere wird keine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers, beispielsweise auf Vertragsstrafen, Betriebsausfall, Arbeitslöhne oder sonstige Mangelfolgeschäden übernommen. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit  des Auftragnehmers beruht.

8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Kaufleute 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

8.5. Mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nicht für die warenzeichenrechtliche Zulässigkeit der Produkte und Design-Dienstleistungen (insbesondere nach dem Markengesetz, Gebrauchsmustergesetz, Designgesetz, etc.). Im gleichem Umfang ist auch eine Haftung für wettbewerbsrechtliche Verstöße (zum Beispiel nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder nach dem Heilmittelwerbegesetz)  ausgeschlossen.

8.6. Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen usw. entbinden den Auftragnehmer für die Zeit ihres Bestehens von jeder Lieferungspflicht. Dauern diese Umstände länger als einen Monat vom  vereinbarten Lieferungsdatum an, können der Auftragnehmer und der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht insoweit nicht.


9. Lagerung
Kundenspezifische Materialien werden bis zu drei Monate kostenfrei eingelagert. Über diesen Zeitraum hinaus werden Lagerungskosten inklusive banküblicher Zinsen an den Auftraggeber weiterbelastet.


10. Rücksendungen
Rücksendungen werden ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht angenommen. Sonderanfertigungen, Anbruchpackungen und nicht mehr verkaufsfähige Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen.


11. Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Internationalen Kaufrechtsgesetze (IKG) ist ausgeschlossen.

11.2. Erfüllungsort ist 86554 Pöttmes es sei denn, dass der Auftragnehmer einen anderen Erfüllungsort ausdrücklich bestimmt.


12. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch diejenige gesetzliche Bestimmung ersetzt werden, die dem Willen der vertragschließenden Parteien am nächsten kommt.

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